Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
98/14/0044
Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit (Ankauf und Verkauf von Wertpapieren) als gewerblich oder vermögensverwaltend ist nicht die Frage, von wem (natürliche Personen oder Kommanditerwerbsgesellschaft) - abgesehen von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 7 Abs 3 KStG 1988) - die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wird, sondern die Art der Tätigkeit (Hinweis E 29.7.1997, 96/14/0115).