Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Geschäftszahl

98/14/0043

Rechtssatz

Wird mit Richtlinien bloß die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen mitgeteilt, so kommt derartigen Erledigungen normative Bedeutung nicht zu (Hinweis B VfGH 26.11.1996, römisch fünf 46/95), sodaß sie auch nicht die Wirkung des Paragraph 307, Absatz 2, BAO zu entfalten vermögen.

Beachte

Besprechung in:

ZfV 2002, 170-174;