Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Geschäftszahl

98/14/0043

Rechtssatz

Der Abschluß eines Mietvertrages kommt nur zustande, wenn sich der Mieter zur Leistung eines Nutzungsentgeltes verpflichtet; zu den Anschaffungskosten des Mietrechtes kann nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen (Hinweis E 23.10.1997, 96/15/0111).