Verwaltungsgerichtshof
26.01.1999
98/14/0041
GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0215 5
Für die Feststellung von Liebhaberei nach Paragraph eins, Absatz 2, LiebhabereiV 1990 ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit bzw der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines ABSTRAKTEN Maßstabs ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (Hinweis E 23.1.1996, 95/14/0137; E 18.5.1995, 93/15/0099).