Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2001

Geschäftszahl

98/14/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0041 E 7. August 2001 RS 1

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem VwGH die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (Hinweis E 25. Jänner 2001, 95/15/0134).