Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2002

Geschäftszahl

98/13/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/13/0196