Verwaltungsgerichtshof
16.05.2002
98/13/0195
GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/13/0196