Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Geschäftszahl

98/13/0187

Rechtssatz

Ebenso wenig wie die Substitution eines Rechtsanwaltes durch einen anderen Rechtsanwalt für sich allein unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes und dem Substituten begründet (Hinweis B 17.2.1998, 85/18/0268, VwSlg 12860 A/1989) begründete der Abschluss eines

Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen einer Gesellschaft A und einer Gesellschaft B unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft B und einer weiteren Gesellschaft C (dem Bf). Mangels einer solchen Vertragsbeziehung hat die Gesellschaft C der Gesellschaft B auch keine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, Absatz eins, ZustG erteilt, sodass die Gesellschaft B nicht Zustellungsbevollmächtigte der Gesellschaft C ist. Auch wenn A daher von C eine gültige Zustellungsbevollmächtigung erhalten hat, kann die Zustellung eines Bescheides an B nicht als rechtswirksame Zustellung an C gelten. Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem VwGH ist aber, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Mangels rechtswirksamer Zustellung (oder mündlicher Verkündung) ist dies aber hinsichtlich der gegenständlich angefochtenen Erledigung der belBeh nicht der Fall. Ein Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG liegt der Beschwerde somit nicht zugrunde, weshalb diese gem Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/13/0186 B 28. April 1999