Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1999

Geschäftszahl

98/13/0132

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH können lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Charakter als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/15/0104). Ein Trainingsanzug kann aber keineswegs als Bekleidung angesehen werden, bei der eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.