Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1999

Geschäftszahl

98/13/0132

Rechtssatz

Bei den im Paragraph 20, EStG 1988 bezeichneten Aufwendungen handelt es sich um solche, bei denen die Abgrenzung zwischen betrieblich oder beruflich bedingten Aufwendungen von Aufwendungen der privaten Lebensführung regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen werden kann. Wenn der Gesetzgeber dabei hinsichtlich der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - dem Grundgedanken des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 folgend - besondere Voraussetzungen aufgestellt hat, so erscheint dies sachgerecht. Eine unsachliche Differenzierung liegt somit nicht vor.