Verwaltungsgerichtshof
19.07.2000
98/13/0123
Dass für das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Vorliegens eines Strafaufschubsgrundes nach Paragraph 176, Absatz eins, FinStrG dem Bestraften das Mitwirkungsrecht an der Sachverhaltsermittlung genommen sein sollte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dem Bestraften das Gutachten des Amtsarztes im Rahmen des Verfahrens vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht zu haben, begründete demnach einen Verfahrensmangel.