Verwaltungsgerichtshof
19.07.2000
98/13/0123
Paragraph 176, Absatz eins, FinStrG sieht im Falle des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Strafaufschubsgrundes nach Paragraph 176, Absatz eins, FinStrG abgesprochen werden dürfe (Hinweis Dorazil/Harbich, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Anmerkung 3 zu Paragraph 176, FinStrG). Ein subjektiv-öffentliches Recht des Bestraften darauf, dass im Falle des Vorliegens eines der Tatbestände des Paragraph 176, Absatz eins, FinStrG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe iSd Paragraph 179, Absatz eins, FinStrG solange aufgeschoben wird, bis der den Tatbestand erfüllende Zustand aufgehört hat, ist damit zu bejahen.