Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Geschäftszahl

98/13/0110

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes der - am Fälligkeitstag beendeten - Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist es nicht von Bedeutung, ob der Beschuldigte (der für steuerliche Belange verantwortliche Geschäftsführer der B-GmbH) allenfalls nach dem Fälligkeitstermin die Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht oder als Geschäftsführer der V-GmbH Vorsteuerbeträge -

entgegen einer ursprünglich beabsichtigten Verrechnung auf das Abgabenkonto der B-GmbH - nicht zur Abdeckung der Umsatzsteuerschulden der B-GmbH verwendet hat. (Hier: Das Geschäftslokal der B-GmbH wurde an die V-GmbH verkauft. Der Kaufpreis ist nicht entrichtet worden, weil die V-GmbH die Verbindlichkeiten der B-GmbH übernommen hat. Gleichzeitig ist vereinbart worden, dass die Umsatzsteuer aus dem genannten Verkauf durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens der V-GmbH entrichtet werden solle.)