Verwaltungsgerichtshof
27.02.2001
98/13/0110
Zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist nicht das Unterbleiben der fällig gewordenen Zahlung, sondern die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach Paragraph 21, UStG wesentlich. Um eine solche Pflichtverletzung einer Person im Sinne einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zurechnen zu können, muss diese zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der strittigen Umsatzsteuervorauszahlungen zumindest mit der faktischen Wahrnehmung der steuerrechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen befasst gewesen sein.