Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1998

Geschäftszahl

98/13/0104

Rechtssatz

Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1998 in der Fassung des StruktAnpG 1996 (und des Paragraph 24, Absatz 6, legcit) kann für den Bereich des Steuerrechts eine Person nur dann als erwerbsunfähig verstanden werden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann vergleiche in diesem Zusammenhang den dritten Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 5, legcit, wonach der Abgabepflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und SEINE ERWERBSTÄTIGKEIT EINGESTELLT haben muß).

Beachte

Besprechung in:

SWK 2001 S 244 bis S 249;

SWK 1999 S 250 bis S 251;