Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1999

Geschäftszahl

98/13/0101

Rechtssatz

Eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen.