Verwaltungsgerichtshof
26.09.2000
98/13/0092
Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation zu verstehen (Hinweis E 2.8.2000, 94/13/0259). Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass mit der Bewirtung selbst ein Werbeobjekt in Form einer Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen wird.