Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Geschäftszahl

98/13/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).