Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2003

Geschäftszahl

98/13/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0088 E 25. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 236, BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0103).