Verwaltungsgerichtshof
25.10.2000
98/13/0075
GRS wie 89/14/0174 E 16. November 1993 VwSlg 6831 F/1993 RS 6 (hier nur der erste Satz)
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer Kommanditgesellschaft notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, nicht im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgen sollte, sondern nur im Hinblick auf die Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der Kommanditgesellschaft beteiligt sind, erklärbar wäre. Zusätzliche (freiwillige) Einlagen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sind nichts Ungewöhnliches, selbst wenn ihr wirtschaftlicher Nutzen AUCH den übrigen Gesellschaftern zugute kommt. (Hier: Die wirtschaftlichen Gründe für die als Einlagen zu wertenden Darlehensmittel lagen im hohen Investitionsbedarf der Kommanditgesellschaft, der andernfalls durch zusätzliche Einlagen der Kommanditisten zu decken gewesen wäre.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/13/0076