Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Geschäftszahl

98/13/0071

Rechtssatz

Nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten der vorliegenden Art wem gegenüber immer (hier Erwerb von acht Flaschen Wein als Geschenk an "den Verlag" für die Zusammenarbeit bei der Herstellung von Broschüren) sind typische Repräsentationsaufwendungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Satz 1 EStG 1988, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (Hinweis E 26.9.2000, 94/13/0171 und 94/13/0260; E 3.5.2000, 98/13/0198).