Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2002

Geschäftszahl

98/13/0064

Rechtssatz

Dass der Verlust der aufnehmenden Gesellschaft in einem Abgabenbescheid festgestellt worden war, der durch Erfassung des Liquidationszeitraumes 1981 bis 1986 im Sinne des Paragraph 18, KStG 1966 auch den Tag schon umfasst hatte, auf den die Verschmelzung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StruktVG wirkte, hat die Abgabenbehörde zutreffend nicht davon abgehalten, diesen Verlust als vor der Verschmelzung entstanden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Satz 3 StruktVG zu beurteilen. Abgesehen davon, dass die nachträgliche Aufgabe der ursprünglichen Liquidationsabsicht die erfolgte Liquidationsbesteuerung der aufnehmenden Gesellschaft für die Jahre 1981 bis 1986 nach Paragraph 18, KStG 1966 nachträglich als rechtswidrig erwies (Putschögl/Bauer/Quantschnigg, KStG 1966 Paragraph 18, Tz 5), äußerte auch die Rechtskraft des Liquidationsbesteuerungsbescheides mit dem darin festgestellten Verlust eine Bindungswirkung für nachfolgende Besteuerungsperioden nur in Ansehung der festgestellten Verlusthöhe, nicht aber auch in anderen Belangen (siehe die bei Doralt, EStG4 Paragraph 18, Tz 299, angeführten Judikaturnachweise). Der Abgabenbehörde war es deshalb nicht verwehrt, den Entstehungszeitpunkt der zum Vortrag angemeldeten Verluste/Fehlbeträge, losgelöst von ihrer Feststellung durch den Liquidationsbesteuerungsbescheid anhand der von der aufnehmenden Gesellschaft vorgelegten Jahresbilanzen zu beurteilen.