Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
98/13/0053
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein solches Nahestehen (Hinweis E 3.8.2000, 96/15/0159, 0160).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/13/0054