Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

98/13/0053

Rechtssatz

Außersteuerliche Motive können der Annahme eines Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nach Paragraph 22, BAO entgegenstehen, sind aber für die Scheingeschäftsbeurteilung nach Paragraph 23, Absatz eins, BAO nicht maßgebend.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/13/0054