Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
98/13/0053
Außersteuerliche Motive können der Annahme eines Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nach Paragraph 22, BAO entgegenstehen, sind aber für die Scheingeschäftsbeurteilung nach Paragraph 23, Absatz eins, BAO nicht maßgebend.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/13/0054