Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
98/13/0053
Soweit es um die Beurteilung der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen geht, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
98/13/0054