Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Geschäftszahl

98/13/0026

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens hindert auch nicht die im Prüfungsbericht vertretene Ansicht, auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung komme es zu keiner Änderung der veranlagten Besteuerungsgrundlagen. Einer solchen Ansicht muss das Finanzamt nicht folgen (Hinweis E 31.10.2000, 95/15/0114). Das Finanzamt kann im Rahmen des Wiederaufnahmebescheides die Rechtslage anders beurteilen als der Prüfer im - keinerlei Rechtskraftwirkung zukommenden - Prüfungsbericht.