Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

98/13/0025

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung nicht, dass der Umstand, dass etwa für das Dach eines Neubaues innerhalb von 30 Jahren keine Reparaturarbeiten zu erwarten sind, dazu berechtigt, auch für andere Teile des vermieteten Objektes jeden Reparatur- und Sanierungsaufwand auszuschließen (Hinweis E 24.3.1998, 93/14/0028).