Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Geschäftszahl

98/13/0025

Rechtssatz

Ein Zeitraum von mehr als 20 Jahren ist nicht mehr als überschaubarer Zeitraum anzusehen, innerhalb dessen bei einer entsprechenden Tätigkeit ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, um steuerlich eine Einkunftsquelle annehmen zu können (Hinweis E 28.3.2000, 98/14/0217).