Verwaltungsgerichtshof
17.10.2001
98/13/0025
Ein Zeitraum von mehr als 20 Jahren ist nicht mehr als überschaubarer Zeitraum anzusehen, innerhalb dessen bei einer entsprechenden Tätigkeit ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, um steuerlich eine Einkunftsquelle annehmen zu können (Hinweis E 28.3.2000, 98/14/0217).