Verwaltungsgerichtshof
07.10.1998
98/12/0278
Die Aufzählung der Kündigungsgründe in Paragraph 9, Absatz 4, LDG 1984 ist keine ausschließliche (Hinweis E 2.6.1980, 1900/79). Für die Berechtigung der Behörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ist es daher unerheblich, ob das ihm angelastete Verhalten pflichtwidrig gewesen ist, ob dieses Verhalten allenfalls einem anderen in Paragraph 9, Absatz 4, LDG 1984 genannten Tatbestand zu unterstellen ist oder ob er sich wegen eines sonst bedeutenden Mangels als nicht geeignet für das definitive Dienstverhältnis erweist.