Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.07.1999

Geschäftszahl

98/12/0160

Rechtssatz

Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).