Verwaltungsgerichtshof
11.11.1998
98/12/0154
Die strafgerichtliche Verurteilung eines Exekutivbeamten muß nicht JEDENFALLS einen groben Verstoß gegen die Dienstpflichten darstellen und daher schon deshalb zur Kündigung des provisorischen Beamten führen. Vielmehr kommt es dabei auf die Schwere des Deliktes unter Mitberücksichtigung der gesamten Tatumstände an (hier: Der einmalige unbefugte Gebrauch des Dienstwagens für eine kurze Strecke, der zu einer bedingten Verurteilung nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB geführt hat, stellt keinen Kündigungsgrund dar).