Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Geschäftszahl

98/12/0154

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat im Kündigungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der mit der Rechtskraft verbundenen Bindungswirkung von den dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen auszugehen (Hinweis E 19.11.1997, 95/12/0209).