Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

98/12/0119

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 5, LDG 1984 in der Fassung 1993/519 erfasst nur lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Rechtslücke ist auch die analoge Anwendung der Bestimmung auf Lehrer an ganzjährig geführten Berufsschulen ausgeschlossen.