Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Geschäftszahl

98/10/0376

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 normiert das Erfordernis einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde für die Vornahme von Veränderungen eines geschützten Landschaftsteiles; Paragraph 20, Absatz eins,, der im Wege der Verweisung von Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 6, Stmk NatSchG 1976 hier anzuwenden ist, regelt die Formerfordernisse eines Antrages. Diesen insoweit einschlägigen Regelungen ist keine Einschränkung des Kreises der Antragsberechtigten, etwa auf den Grundeigentümer, zu entnehmen. Daraus folgt, dass ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren über Antrag desjenigen einzuleiten (und mit Bescheid abzuschließen) ist, der ein bestimmtes nach den Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung bedürftiges Vorhaben ausführen will oder für ein bereits ausgeführtes oder begonnenes Vorhaben nachträglich eine Bewilligung erwirken will. Dies kann (auch) der Grundeigentümer sein; diese Eigenschaft ist aber nicht Voraussetzung der Antragslegitimation. Bei einer Regelung wie der vorliegenden führt die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfassten Grundfläche nicht einmal zu einem rechtlichen Interesse bzw. einem Rechtsanspruch auf Versagung einer Bewilligung in einem Verfahren, das über Antrag eines vom Grundeigentümer verschiedenen Antragstellers eingeleitet wurde vergleiche zB das Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl 96/10/0238).