Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

98/10/0351

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ NatSchG 1977, der Maßnahmen der im Paragraph 2, Absatz eins und im Paragraph 3, Absatz eins, Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz vom Geltungsbereich des NÖ NatSchG 1977 ausnimmt, kann nicht so verstanden werden, daß damit jegliche Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit der Brandbekämpfung hat, von vornherein nicht dem Geltungsbereich des NÖ NatSchG 1977 zu subsumieren sei. Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ NatSchG 1977 ist es vielmehr, Maßnahmen vom Geltungsbereich des NÖ NatSchG 1977 auszunehmen, die zur Rettung höherwertiger Rechtsgüter als der im NÖ NatSchG 1977 geschützten unabdingbar sind (hier: Betreffend einen Wasserbehälter).