Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Geschäftszahl

98/10/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1

(hier: Entfernungsauftrag nach Paragraph 25, Absatz eins, NÖ NatSchG 1977)

Stammrechtssatz

Auch aus Paragraph 54, AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.