Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Geschäftszahl

98/10/0347

Rechtssatz

Wenn durch das Projekt zwar nicht die gesamte in der Trassenverordnung verordnete Trasse verwirklicht wird, sondern nur ein Teil derselben, so handelt es sich dabei nicht um eine Abweichung von der Trassenverordnung (hier betreffend das Baulos HALBANSCHLUSSSTELLE WOLFURT-LAUTERACH, L 41 im Zuge der Rheintalautobahn A 14; mit diesem Bauvorhaben soll die L 41 - Senderstraße - an die A 14 in und aus Richtung Deutschland angebunden werden).