Verwaltungsgerichtshof
24.09.1999
98/10/0347
Wenn durch das Projekt zwar nicht die gesamte in der Trassenverordnung verordnete Trasse verwirklicht wird, sondern nur ein Teil derselben, so handelt es sich dabei nicht um eine Abweichung von der Trassenverordnung (hier betreffend das Baulos HALBANSCHLUSSSTELLE WOLFURT-LAUTERACH, L 41 im Zuge der Rheintalautobahn A 14; mit diesem Bauvorhaben soll die L 41 - Senderstraße - an die A 14 in und aus Richtung Deutschland angebunden werden).