Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Geschäftszahl

98/10/0347

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Trassenverordnung für die Naturschutzbehörde keine von ihr anzuwendende und sie als Rechtsvorschrift bindende Norm darstellt, berechtigt die Naturschutzbehörde nicht dazu, die Trassenverordnung darauf hin zu überprüfen, ob sie dem BStG entspricht und, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dies sei nicht der Fall, sie bei ihrer Entscheidung außer Acht zu lassen. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde lediglich eine Prüfung durchzuführen, ob das zur Bewilligung beantragte Vorhaben in der Trassenverordnung Deckung findet.