Verwaltungsgerichtshof
24.09.1999
98/10/0347
Die Trassenverordnung ist von der Naturschutzbehörde nicht als Rechtsvorschrift anzuwenden, da keine Bestimmung der Rechtsordnung die Naturschutzbehörde zu einer solchen Anwendung für zuständig erklärt. Die Naturschutzbehörde hat aber die in der Trassenverordnung dokumentierten Bundesinteressen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Trassenverordnung nicht im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG anzuwenden hat und daher eine Anfechtung der Trassenverordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht käme.