Verwaltungsgerichtshof
19.10.1998
98/10/0328
Hinsichtlich des Begehrens eines nunmehr aus der Liste der Rechtsanwälte gelöschten Rechtsanwaltes auf Rückzahlung der von ihm nach der RAO und der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich geleisteten Beiträge liegen keine Anhaltspunkte für eine allenfalls im Wege der Analogie zu schließenden Lücke vor.