Verwaltungsgerichtshof
19.10.1998
98/10/0328
GRS wie VwGH E 1994/09/30 93/08/0254 4
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.