Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Geschäftszahl

98/10/0328

Rechtssatz

Für ein Begehren bezüglich "Honorare für Verfahrenshilfeleistungen" findet sich im gesatzten Recht (auch in Paragraph 1435, ABGB) keine Grundlage.