Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1998

Geschäftszahl

98/10/0328

Rechtssatz

Für die Rückforderung aller Beiträge, die ein nunmehr aus der Liste der Rechtsanwälte gelöschter Rechtsanwalt für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich aufgrund der jeweils geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung geleistet hat, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage (Hinweis E 9.9.1993, 92/01/1085, betreffend die Satzung der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Steiermark).