Verwaltungsgerichtshof
18.12.2000
98/10/0313
Ein nicht schon in der mündlichen Einvernahme im Verfahren erster Instanz, sondern erst mit der Berufung abgegebenes reumütiges Geständnis kann nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen vergleiche etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu Paragraph 19, VStG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 331).