Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2000

Geschäftszahl

98/10/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/16/0054 E 25. Juni 1992 VwSlg 6684 F/1992 RS 10 (nunmehr Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB statt Paragraph 34, Ziffer 17, StGB)

Stammrechtssatz

Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu Paragraph 34, StGB).