Verwaltungsgerichtshof
25.04.2001
98/10/0042
GRS wie 92/10/0029 E 26. April 1993 RS 4
Die Gewerbsmäßigkeit ist bei professionellem Verhalten der Animierdamen im Zuge ihrer sonst im Lokal ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bejahen (Hinweis E 26.4.1993, 93/10/0014).