Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

98/10/0040

Rechtssatz

Setzt die belBeh bei Vorliegen einer Tat, die allenfalls vom Gericht zu ahnden wäre, das Strafverfahren nicht gem Paragraph 30, Absatz 2, VStG aus, werden Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen. Paragraph 51, Absatz 7, VStG berechtigt die Beh nicht, Paragraph 30, Absatz 2, VStG außer acht zu lassen.