Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

98/10/0040

Rechtssatz

Nicht erforderlich ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel, daß verdrängendes und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (hier betreffend Paragraph 67, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986).