Verwaltungsgerichtshof
27.06.2001
98/09/0361
Vor der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, die erklärt hat, sie sei Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers und bedürfe deswegen keiner Beschäftigungsbewilligung, muss eine Vergewisserung erfolgen, ob dies tatsächlich zutrifft.