Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Geschäftszahl

98/09/0361

Rechtssatz

Vor der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, die erklärt hat, sie sei Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers und bedürfe deswegen keiner Beschäftigungsbewilligung, muss eine Vergewisserung erfolgen, ob dies tatsächlich zutrifft.