Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Geschäftszahl

98/09/0329

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0186 E 2. Dezember 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arbeitgeber, der das - dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dienende - Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, nicht einhält, nur um eine wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich - von ganz ungewöhnlichen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Umständen abgesehen - unter dem Gesichtspunkt der Interessensabwägung dann nicht zu Recht auf Notstand berufen, wenn er Möglichkeiten zur Abwendung der eingetretenen Zwangslage nicht rechtzeitig wahrgenommen hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/09/0004 E 31. Jänner 2001

98/09/0330 E 27. Juni 2001