Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1999

Geschäftszahl

98/09/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/19 95/09/0033 2

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines kombinierten Bescheides, mit welchem durch denselben Wortlaut sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, als auch über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgesprochen wird, begegnet keinen Bedenken, vorausgesetzt, daß beide Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, uzw auch dann, wenn der Bescheid nur die Überschrift "Verhandlungsbeschluß" trägt (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).